3. Unterabschnitt
Bildungs- und Erwerbskarrieren von Schülerinnen und Schülern Erhebungsstichtage
§ 23.
Für die Datenübermittlungen zu Bildungs- und Erwerbskarrieren der Schülerinnen und Schüler gemäß § 15 Abs. 3 BilDokG 2020 sind bezüglich der Schülerinnen und Schüler die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Für die Daten aus der Universitäts- und Hochschulstatistik sind die Stichtage gemäß § 29 Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, anzuwenden. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.
Schlagworte
Bildungskarriere, Universitätsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40238043
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