Personenbezogene Bezeichnungen
§ 2.
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40235157
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