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§ 19 BilDokV 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2023

Ist auf Kompetenzerhebungen für die 4. und 7. Schulstufe ab dem Schuljahr 2022/23 und für die 8. Schulstufe ab dem Schuljahr 2023/24 anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2 Z 3 ). zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4

früher § 8

Abfrageberechtigungen hinsichtlich der Basis- und Zyklusmodule

§ 19.

(1) Zu Zwecken der Vorbereitung und Durchführung von Basis- und Zyklusmodulen sind folgende Personen vor und während der Durchführung zur Abfrage von Daten berechtigt:

  1. 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich sämtlicher Daten zu den Kompetenzerhebungen, die ihre oder seine Schule betreffen, und
  2. 2. die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Daten gemäß Anlage 6 Teil I Z 4 Attribute „gebj“, „gebm“, „geschlecht“ und „matrikel“, Z 5 Attribut „klasse“ sowie Z 6 und Z 7 jener Schülerinnen und Schüler, die sie unterrichten bzw. bei denen sie die Testung vorbereiten, durchführen und abschließen.

(2) Zu Zwecken der Schulentwicklung sowie der Unterrichts- und Förderplanung sind nach Abschluss der Basis- und Zyklusmodule folgende Personen zur Abfrage der Ergebnisse der Kompetenzerhebungen berechtigt:

  1. 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter hinsichtlich der zusammenfassenden Ergebnisse auf Ebene der Schule, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen sowie der individuellen Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler,
  2. 2. die Lehrerinnen und Lehrer hinsichtlich der Ergebnisse auf Ebene der einzelnen Schülerinnen und Schüler, der Klassen und gegebenenfalls der Unterrichtsgruppen, jeweils bezogen auf Klassen, Unterrichtsgruppen und Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Lehrerin bzw. der jeweilige Lehrer unterrichtet, und
  3. 3. die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte hinsichtlich der sie betreffenden Ergebnisse der Kompetenzerhebungen mit Ausnahme jener zu produktiven Fertigkeiten.

(3) Zum Zweck der Abfragen gemäß Abs. 1 und 2 hat

  1. 1. das IQS der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine dem Abs. 2 Z 1 entsprechende Abfrageberechtigung einzuräumen,
  2. 2. die Schulleiterin oder der Schulleiter
  1. a) jenen Lehrerinnen und Lehrern, welche die Testung gemäß Abs. 1 Z 2 vorbereiten, durchführen und abschließen sowie
  2. b) jenen Lehrerinnen und Lehrern, die die Schülerinnen und Schüler unterrichten (Abs. 2 Z 2),
  1. 3. die Schulleiterin oder der Schulleiter den Schülerinnen und Schülern, die an den Kompetenzerhebungen teilgenommen haben, sowie deren Erziehungsberechtigten die entsprechende Abfrageberechtigung mittels eines Zugangscodes einzuräumen.

„(4) Auf Abfragen gemäß Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 sind die §§ 5 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordnung, BGBl. II Nr. 382/2021, anzuwenden.

früher § 8

Schlagworte

Unterrichtsplanung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20011570

Dokumentnummer

NOR40255627

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