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Artikel 3 BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union, Nr. 2020/2053/EU, Euratom, ABl. Nr. L 424 vom 15.12.2020 – Eigenmittelbeschluss 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Artikel 3

Eigenmittelobergrenzen

(1)  Der Gesamtbetrag der Eigenmittel, der der Union für die jährlichen Mittel für Zahlungen zur Verfügung steht, darf 1,40 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(2)  Der Gesamtbetrag der jährlichen Mittel für Verpflichtungen, die in den Unionshaushalt eingesetzt werden, darf 1,46 % der Summe der BNE aller Mitgliedstaaten nicht übersteigen.

(3)  Es ist für ein angemessenes Verhältnis zwischen Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zu sorgen, um zu gewährleisten, dass sie miteinander vereinbar sind und dass die in Absatz 1 festgelegte Obergrenze in den folgenden Jahren eingehalten werden kann.

(4)  Führen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zu erheblichen Änderungen bei der Höhe des BNE, so nimmt die Kommission eine Neuberechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten, vorübergehend gemäß Artikel 6 angehobenen Obergrenzen anhand der folgenden Formel vor:

wobei

  1. „x %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen,
  2. „y %“ die Eigenmittelobergrenze für Mittel für Verpflichtungen und,
  3. „t“ das letzte volle Jahr, für das Angaben nach der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zur Verfügung stehen, ist.
  4. „ESVG“ steht für das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Union.

___________________

  1. (8) Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG , Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung) (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 19).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011568

Dokumentnummer

NOR40235096

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