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Artikel 6 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 6

Ausnahmen

(1) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht folgende Ausnahmenvorsehen:

  1. a) Naturereignisse oder höhere Gewalt und
  2. b) Kriegshandlungen oder bürgerkriegsähnliche Unruhen.

(2) Die Vertragsparteien können in ihrem innerstaatlichen Recht alle weiteren Ausnahmen oder Herabsetzungsgründe vorsehen, die sie für angebracht halten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235060

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