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Artikel 16 Zusatzprotokoll von Nagoya/Kuala Lumpur über Haftung und Wiedergutmachung zum Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2021

Artikel 16

Verhältnis zum Übereinkommen und zum Protokoll

(1) Dieses Zusatzprotokoll ergänzt das Protokoll und ändert es nicht.

(2) Dieses Zusatzprotokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls aus dem Übereinkommen und dem Protokoll unberührt.

(3) Sofern in diesem Zusatzprotokoll nichts anderes vorgesehen ist, finden die Bestimmungen des Übereinkommens und des Protokolls entsprechend auch auf dieses Zusatzprotokoll Anwendung.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 lässt dieses Zusatzprotokoll die Rechte und Pflichteneiner Vertragspartei aufgrund des Völkerrechts unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021

Gesetzesnummer

20011566

Dokumentnummer

NOR40235069

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