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Artikel V Rechtsstellung der Truppen (Senegal)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Artikel V

Führerschein

Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

20011562

Dokumentnummer

NOR40234846

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