Artikel V
Führerschein
Der Gaststaat erkennt, ohne vorherige Prüfung oder Einhebung von Gebühren, die Gültigkeit von gültigen zivilen oder militärischen Führerscheinen des Personals des Entsendestaates für jene Kraftfahrzeugkategorie an, für die der Führerschein durch den Entsendestaat ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
20011562
Dokumentnummer
NOR40234846
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