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§ 16 DMG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Meldepflicht

§ 16.

Wer beabsichtigt, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen. Änderungen sind der Behörde bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

20011560

Dokumentnummer

NOR40234817

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