vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Art der Abfrage

§ 6.

(1) Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte

  1. 1. die Attribute oder eine Kombination von Attributen der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und
  2. 2. die Gliederungsdarstellung der Datenarten

(2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten.

(3) Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)