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§ 3 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

2. Abschnitt

Abfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS Abfragezweck

§ 3.

Den Abfrageberechtigten ist zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 1) auf Antrag eine Abfrageberechtigung auf die in der Gesamtevidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten in einer Weise zu eröffnen, dass ihnen statistische Auswertungen nach Maßgabe der §§ 4, 6 und 10 möglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234724

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