vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Übertragung der Zuständigkeit

§ 6.

In Fällen des Art. 25 Abs. 4 EUStA‑VO hat die zuständige Staatsanwaltschaft die Zustimmung dazu zu erteilen, dass die EUStA Straftaten verfolgt, wenn

  1. 1. die EUStA besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen und die Straftaten aufzuklären, und
  2. 2. im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Opfers nicht überwiegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234510

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)