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§ 25 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 25.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bezugnahmen auf die Staatsanwaltschaft gelten auch als Bezugnahmen auf die EUStA, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234529

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