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§ 11 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Gerichtliche Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Ermittlungen nach Art. 31 EUStA‑VO

§ 11.

(1) Abweichend von § 10 besteht keine gerichtliche Zuständigkeit im Inland, wenn eine Maßnahme in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat durchgeführt werden soll und nach dessen Recht eine gerichtliche Bewilligung oder ein gerichtlicher Beschluss zur Durchführung der Maßnahme zu erwirken ist (Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 EUStA‑VO).

(2) Ist im Fall von grenzüberschreitenden Ermittlungen der EUStA eine Maßnahme im Bundesgebiet durchzuführen, so obliegt die gerichtliche Entscheidung oder Bewilligung gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabs. 1 erster Fall EUStA‑VO jenem Landesgericht, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die nach § 46 Abs. 1 oder § 55c des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU‑JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuständig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234515

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