Eintragung
§ 19.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung Bedenken bestehen.
(2) Bestehen hinsichtlich der Verlässlichkeit und Eignung keine Bedenken und werden die im § 18 genannten Voraussetzungen nachgewiesen, hat die Eintragung in das von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 17 geführte Verzeichnis zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Gesetzesnummer
20011547
Dokumentnummer
NOR40234252
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