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§ 10 SeilBEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fachliche Anforderungen

§ 10.

Die Sicherheitsberichtersteller haben folgende fachliche Anforderungen nachzuweisen:

  1. 1. positiver Abschluss einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung oder eines Studiums;
  2. 2. einschlägige Kenntnisse der zur Erstellung von Sicherheitsberichten maßgeblichen Vorschriften;
  3. 3. mindestens zweijährige einschlägige Erfahrungen bei der Projektierung, dem Bau, dem Betrieb oder der wiederkehrenden Überprüfung von Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 SeilbG 2003.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234243

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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