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Artikel VII Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel VII

Beobachter

  1. A. Der Beobachterstatus kann von der Versammlung gewährt werden:
  1. 1. zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien tätig sind;
  2. 2. Unterzeichnern, die die Satzung nicht ratifiziert haben, und
  3. 3. Antragstellern auf Mitgliedschaft, deren Antrag nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 genehmigt wurde.
  1. B. Die Beobachter dürfen ohne Stimmrecht an den öffentlichen Tagungen der Versammlung und ihrer Nebenorgane teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233510

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