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Artikel III Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel III

Begriffsbestimmung

In dieser Satzung bezeichnet der Ausdruck „erneuerbare Energien“ alle Formen von Energie, die in nachhaltiger Weise aus erneuerbaren Quellen erzeugt wird, wie unter anderem

  1. 1. Bioenergie;
  2. 2. geothermale Energie;
  3. 3. Wasserkraft;
  4. 4. Meeresenergie, einschließlich unter anderem Gezeiten-, Wellen- und ozeanthermischer Energie;
  5. 5. Solarenergie und
  6. 6. Windenergie.

Schlagworte

Gezeitenenergie, Wellenenergei

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233506

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