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Artikel XX Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Artikel XX

Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

  1. A. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird hiermit zum Verwahrer dieser Satzung und aller Ratifikations- und Beitrittsurkunden bestimmt.
  2. B. Diese Satzung wird von der Verwahrregierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.
  3. C. Diese Satzung, die in englischer Sprache abgefasst ist, wird im Archiv der Verwahrregierung hinterlegt.
  4. D. Die Verwahrregierung übermittelt den Regierungen der Staaten und den Exekutivorganen der zwischenstaatlichen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die diese Satzung unterzeichnet haben oder die nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 als Mitglieder zugelassen wurden, gehörig beglaubigte Abschriften dieser Satzung.
  5. E. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern dieser Satzung umgehend das Datum jeder Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde und den Tag des Inkrafttretens der Satzung mit.
  6. F. Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnern und Mitgliedern umgehend den Zeitpunkt mit, zu dem Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration später Mitglieder werden.
  7. G. Die Verwahrregierung leitet neue Anträge auf Mitgliedschaft umgehend an alle Mitglieder der Organisation zur Prüfung nach Artikel VI Absatz B Nummer 2 weiter.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Satzung unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am 26. Januar 2009 in einer Urschrift in englischer Sprache.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233523

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