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§ 2 LKVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 2.

(1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen:

  1. 1. Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie ROT;
  2. 2. Berufskonsulinnen und -konsuln: Kategorie ORANGE;
  3. 3. Honorarkonsulinnen und -konsuln: Kategorie GELB;
  4. 4. Angestellte oder Sachverständige Internationaler Einrichtungen im Sinne des ASG: Kategorie GRÜN;
  5. 5. andere Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie BLAU;
  6. 6. Angestellte Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des ASG, sofern es sich nicht um österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder um Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich handelt: Kategorie VIOLETT;
  7. 7. dienstliches Hauspersonal von Berufsvertretungsbehörden: Kategorie BRAUN;
  8. 8. private Hausangestellte von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, denen die Anstellung privater Hausangestellter vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde: Kategorie GRAU.

(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehen ist, sind die Legitimationskarten zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beziehungsweise über den Umfang der Vorrechte und Befreiungen zu versehen.

Schlagworte

Berufskonsul, Honorarkonsul

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2021

Gesetzesnummer

20011539

Dokumentnummer

NOR40233468

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