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§ 35 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Versicherungskaufmann/Versicherungskauffrau

§ 35.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Auftragsbearbeitung“ zu stellen, wobei Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Personenversicherungen und Sachversicherungen Gegenstand der Prüfung sind. Aus dem Bereich „Office-Management“ ist eine Aufgabe zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement
  1. a) aus einem Portfolio an Versicherungsprodukten inklusive Zusatzprodukten bzw. Bausteinen Produktempfehlungen aufzubereiten.
  2. b) ein Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsdarstellung) unter Berücksichtigung von kundenspezifischen Erfordernissen aufzubereiten.
  3. c) ein Kundenanliegen (zB zu vertragsrechtlichen Kundenanliegen) zu bearbeiten
  4. d) eine Dokumentation eines Beratungsgespräches vorzunehmen.
  5. e) einen Kunden über den Deckungs-/Leistungsumfang eines Versicherungsprodukts zu beraten.
  6. f) auf eine Anfrage/Reklamation/Beschwerde zu antworten.
  1. 2. im Bereich Auftragsbearbeitung
  1. a) eine Antragsprüfung vorzunehmen.
  2. b) Aufgaben der Bestandspflege zu erledigen.
  3. c) eine Schadensmeldung aufzunehmen.
  4. d) eine Schadensmeldung zu überprüfen.
  5. e) Schadensmeldungen hinsichtlich des Versicherungsschutzes und des Leistungsumfanges zu beurteilen.
  6. f) die Auflösung von Versicherungsverträgen zu prüfen und zu argumentieren.
  1. 3. im Bereich Office-Management:
  1. a) Informationen (zB Verkaufsargumente für Versicherungsprodukte) aufzubereiten und zu strukturieren.
  2. b) Informationen (zB Vertragsbestandteile in Zusammenhang mit Schadensmeldung) zu bewerten und zu interpretieren.
  3. c) Schriftverkehrsarbeiten mit internen oder externen Schnittstellen durchzuführen.
  4. d) eine Termin- und Tourenplanung durchzuführen.
  5. e) Statistiken oder Kennzahlen aufzubereiten und zu interpretieren.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Gespräch mit (potentiellen) Kunden/Abnehmern der betrieblichen Leistung (zB Risikoanalyse, Angebotsüberprüfung)
  2. 2. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Sachverständige, Datenschutz-bzw. Geldwäschebeauftragte)
  3. 3. Gespräche mit Versicherungsnehmern (zB Auskünfte, Schadensbearbeitung, Reklamationen)

Schlagworte

Kostendarstellung, Terminplanung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233434

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