Steuerassistenz
§ 34.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus den Bereichen „Rechnungswesen“ und „Abgabenrecht“ zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Rechnungswesen
- a) Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
- b) laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.
- c) Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Forderungsabschreibungen und -bewertungen, Rückstellungen).
- d) eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zu erstellen.
- e) eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu erstellen (zB Abrechnung von laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Überstunden).
- 2. im Bereich Abgabenrecht
- a) das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln, die Einkommensteuer zu berechnen und einen Einkommensteuerbescheid vorzubereiten.
- b) die Körperschaftsteuer und eine Körperschaftsteuererklärung vorzubereiten.
- c) die USt-Zahllast zu ermitteln, eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.
- d) Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).
- e) Anträge zu formulieren bzw. Eingaben zu beantworten.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Arbeitnehmerveranlagung
- 2. Überprüfung von Bescheiden (zB Umsatzsteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid)
- 3. Umgang mit Daten und Informationen
- 4. Geldwäscheprävention
Schlagworte
Forderungsbewertung, Warenverrechnung, Lohnabrechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233433
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