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§ 33 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Sportadministrator/Sportadministratorin

§ 33.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Sportadministration
  1. a) Maßnahmen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Sportanlagen bzw. Trainingsgeräte zu ergreifen.
  2. b) Aufgaben im Rahmen der Zusammenstellung des Sport bzw. Trainingsangebots auszuführen.
  3. c) Trainings- bzw. Kurseinteilungen vorzunehmen und/oder Reservierungen bzw. Belegungen der Trainingsgeräte, Einrichtungen bzw. Sportanlagen zu verwalten.
  1. 2. im Bereich Kundenbetreuung
  1. a) eine schriftliche Kundenanfrage zum Leistungsangebot zu beantworten.
  2. b) ein Angebot zu erstellen.
  3. c) Anmeldungen bzw. Bestellungen zum Leistungsangebot zu verwalten.
  4. d) ein Schriftstück (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
  5. e) Aufgaben im Rahmen der Zahlungsabwicklung der Kunden zu übernehmen.
  6. f) eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.
  1. 3. im Bereich Beschaffung
  1. a) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
  2. b) eine Bestellung durchzuführen.
  3. c) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
  4. d) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
  1. 4. im Bereich Marketing
  1. a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Direct-Mailings, Presseaussendungen) zu gestalten.
  2. b) auf Basis vorgegebener Parameter ein Veranstaltungskonzept zu entwickeln.
  3. c) Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der Sportveranstaltung zu übernehmen.
  1. 5. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
  1. a) eine Zahlung vorzubereiten.
  2. b) die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
  3. c) einfache Kennzahlen zu ermitteln.
  4. d) eine Statistik aufzubereiten.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Gespräch mit (potentiellen) Kunden (zB Kundenberatung, Reklamation)
  2. 2. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Einteilung der Kurse bzw. des Trainings, Reservierung bzw. Belegung der Sportanlagen, Umgang mit Daten und Informationen)
  3. 3. Gespräch mit Lieferanten (zB Anfrage, Bestellung, Lieferung, Reklamation)

Schlagworte

Trainingseinteilung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233432

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