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§ 31 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Speditionskaufmann/Speditionskauffrau

§ 31.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Ware und Transport“ zu stellen, wobei sowohl Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit dem Import und Export von Gütern Gegenstand der Prüfung sind. Aus den Bereichen „Zoll und Außenhandel“ und „Beschaffung“ ist jeweils eine Aufgabe zu stellen. Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement
  1. a) eine Kundenpräsentation für speditionelle Dienstleistungen aufzubereiten.
  2. b) eine Transportstrategie unter Berücksichtigung von Waren- und transportspezifischer Erfordernisse zu erstellen.
  3. c) ein speditionelles Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsberechnungen) unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Erfordernissen zu kalkulieren oder aufzubereiten.
  4. d) auf eine Anfrage/eine Reklamation/eine Beschwerde eines Kunden zu antworten.
  1. 2. im Bereich Ware und Transport
  1. a) einen auftragsspezifischen Transportweg festzulegen.
  2. b) Verkehrsträger auszuwählen.
  3. c) Transportgüter zu klassifizieren (zB nach Gefahrgutklassen).
  4. d) Speditionsdokumente (zB B/L, CMR, CIM, AWB, schriftliche Zollanmeldung) zu administrieren.
  5. e) eine Anfrage von Speditionspartnern zu beantworten.
  6. f) eine Anfrage in englischer Sprache zu beantworten.
  7. g) eine Schadensmeldung zu erstellen.
  8. h) eine Speditionsrechnung zu erstellen.
  1. 3. im Bereich Zoll und Außenhandel
  1. a) Unterlagen für die zollrelevante Bearbeitung der Waren zu erstellen.
  2. b) Waren entsprechend dem ÖGZT (TARIC) zu klassifizieren und der zolltechnischen Abwicklung gemäß Zollkodex zuzuführen.
  3. c) eine Eingangsabgabenberechnung durchzuführen.
  4. d) die Abfertigung zum freien oder gebundenen Verkehr unter Verwendung von Formularen durchzuführen.
  1. 4. im Bereich Beschaffung
  1. a) Betriebsmittelbestände, den Bedarf an Dienstleistungen oder Laderaum zu ermitteln.
  2. b) eine Anfrage zu tätigen.
  3. c) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
  4. d) eine Bestellung durchzuführen.
  5. e) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
  6. f) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:

  1. 1. Gespräche mit (potentiellen) Kunden oder Speditionspartnern (zB Leistungsangebot, Transportwege und Verkehrsträger, Speditionsdokumente, zoll- und tarifspezifische Auskünfte)
  2. 2. Gespräche mit (bestehenden) Kunden (zB Kosten und Preisargumentation speditioneller Leistungen, Beschwerden bzw. Reklamationen)
  3. 3. Gespräch mit Frachtführern (zB Transportprozesse oder unerwartete Ereignisse)
  4. 4. Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management, Umgang mit Daten und Informationen, Aufgaben in der Beschaffung)

Schlagworte

Kostenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233430

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