Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin
§ 30.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung
- a) ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigungen, Voucher) zu erstellen.
- b) eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
- c) eine Rechnung zu erstellen.
- 2. im Bereich Angebotsentwicklung/Pauschalreise
- a) ein individuelles Pauschalreiseangebot zusammenzustellen.
- b) ein individuelles Pauschalreiseangebot zu kalkulieren.
- 3. im Bereich Marketing und E-Commerce
- a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Prospekte, Teile von Katalogen) zu formulieren.
- 4. im Bereich Innerbetriebliche Beschaffung
- a) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen und eine Bezugskalkulation durchzuführen.
- b) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
- c) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- 5. im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
- a) eine Zahlung einer Eingangsrechnung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
- b) die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Kundenberatung und -betreuung
- 2. individuelle Angebotserstellung
- 3. Beschwerde bzw. Reklamation
Schlagworte
Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233429
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