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§ 2 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Gliederung

§ 2.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5)  Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233401

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