Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel
§ 13.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Beratung und Verkauf
- a) eine Vorauswahl an Artikeln unter Berücksichtigung spezifischer Kundenwünsche zu treffen.
- b) ein Schriftstück (zB Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
- c) eine Kundenanfrage per E-Mail zu beantworten.
- 2. im Bereich Beschaffung
- a) eine Remission zu bearbeiten.
- b) eine Anfrage zu tätigen.
- c) Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
- d) eine Bestellung durchzuführen.
- e) eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
- f) Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
- g) Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
- h) eine Zahlung vorzubereiten.
- 3. im Bereich Marketing
- a) ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Presseaussendungen) zu gestalten.
- b) die Gestaltung eines Büchertisches oder Schaufensters zu konzipieren.
- c) Aufgaben bei der Konzeption von Veranstaltungen zu erledigen.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Beratungs- und Verkaufsgesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
Schlagworte
Buchwirtschaft, Buchhandel, Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233412
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