Bankkaufmann/Bankkauffrau
§ 10.
(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
- 1. im Bereich Kundenberatung und Verkauf
- a) eine Kundenanfrage in Englisch zu beantworten.
- b) eine Kundenanfrage zum Thema Konten und Karten zu bearbeiten.
- c) eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
- d) ein Wertpapier-Factsheet zu interpretieren.
- e) Steuern im Bankgeschäft (KESt, Kursgewinnsteuer, VerSt) zu berechnen.
- f) eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
- g) eine Kundenreklamation zu bearbeiten.
- h) eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
- 2. im Bereich Zahlungsverkehr
- a) Überweisungen sowie Arbeiten des nationalen Zahlungsverkehrs durchzuführen.
- b) Tätigkeiten im internationalen Zahlungsverkehr (zB Auslandsüberweisungen, Schecks) abzuwickeln.
- c) eine Valuten- oder Devisenabrechnung durchzuführen.
- d) eine Bartransaktion (Compliance, Geldwäsche) abzuwickeln.
(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
- 1. Konten und Karten
- 2. Sparen und Bausparen
- 3. Versicherung
- 4. Finanzierungsformen
- 5. Wertpapiere
Schlagworte
Valutenabrechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Gesetzesnummer
20011537
Dokumentnummer
NOR40233409
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