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§ 10 Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Bankkaufmann/Bankkauffrau

§ 10.

(1) Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat

  1. 1. im Bereich Kundenberatung und Verkauf
  1. a) eine Kundenanfrage in Englisch zu beantworten.
  2. b) eine Kundenanfrage zum Thema Konten und Karten zu bearbeiten.
  3. c) eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
  4. d) ein Wertpapier-Factsheet zu interpretieren.
  5. e) Steuern im Bankgeschäft (KESt, Kursgewinnsteuer, VerSt) zu berechnen.
  6. f) eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
  7. g) eine Kundenreklamation zu bearbeiten.
  8. h) eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
  1. 2. im Bereich Zahlungsverkehr
  1. a) Überweisungen sowie Arbeiten des nationalen Zahlungsverkehrs durchzuführen.
  2. b) Tätigkeiten im internationalen Zahlungsverkehr (zB Auslandsüberweisungen, Schecks) abzuwickeln.
  3. c) eine Valuten- oder Devisenabrechnung durchzuführen.
  4. d) eine Bartransaktion (Compliance, Geldwäsche) abzuwickeln.

(2) Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:

  1. 1. Konten und Karten
  2. 2. Sparen und Bausparen
  3. 3. Versicherung
  4. 4. Finanzierungsformen
  5. 5. Wertpapiere

Schlagworte

Valutenabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233409

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