Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt:
- „1. Die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ in § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020, waren gesetzwidrig.
- 2. Die als gesetzwidrig festgestellten Wortfolgen sind nicht mehr anzuwenden.“
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2021
Gesetzesnummer
20011528
Dokumentnummer
NOR40233161
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