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§ 15 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Kostenverrechnung

§ 15.

(1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben. Der Kostenersatz beträgt:

  1. 1. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar 3 € und
  2. 2. für ein ausgegebenes Ohrmarkenpaar mit einer Vorrichtung für die Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.

(2) Meldungen an die Rinderdatenbank sind gegen einen Kostenersatz von 0,35 € pro Meldung durchzuführen, sofern sie nicht in der von der AMA vorgegebenen elektronischen Form durchgeführt werden. Der Kostenersatz ist von der jeweiligen meldepflichtigen Person zu entrichten.

(3) Wird durch eine rinderhaltende Person ein erhöhter Verwaltungsaufwand verursacht, sind die Kosten dieses erhöhten Verwaltungsaufwandes von der rinderhaltenden Person einzufordern.

(4) Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig, sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Empfänger an die AMA rückübermittelt wurden.

(5) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die der rinderhaltenden Person gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

(6) Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine Kompensation nach Abs. 5 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021, ist anzuwenden.

(7) Bei gemäß § 4 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden Betrag übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233082

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