Auswahl der BV‑Kasse
§ 89.
(1) Die Auswahl der BV‑Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung nach § 345 Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.
(2) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, hat die Auswahl der BV‑Kasse durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber rechtzeitig zu erfolgen.
(3) Über die beabsichtigte Auswahl der BV‑Kasse sind im Falle des Abs. 2 alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber eine andere BV‑Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen freiwilligen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der BV‑Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die Schlichtungsstelle gemäß § 422 über die Auswahl der BV‑Kasse zu entscheiden. Streitteile im Sinne des § 422 in einem solchen Verfahren sind die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige freiwillige Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits.
(4) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat die Einleitung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle, die innerhalb von sechs Monaten ab Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen hat, dem zuständigen Träger der Krankenversicherung unverzüglich zu melden.
(5) Die Schlichtungsstelle hat die BV‑Kasse und den zuständigen Träger der Krankenversicherung über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(6) Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 86 und 87 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die BV‑Kasse der bisherigen Arbeitgeberin bzw. des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.
(7) Beiträge, die mangels Auswahl einer BV‑Kasse noch nicht weitergeleitet werden können, sind bis zur Weiterleitung an die BV‑Kasse entsprechend § 446 ASVG zu veranlagen.
(8) Hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, für die bzw. den die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den §§ 86 oder 87 zu leisten hat, mit einer BV‑Kasse einen Beitrittsvertrag nach § 90 abgeschlossen, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, einzuleiten.
(9) Wird binnen der Frist nach Abs. 8 ein Antrag nach Abs. 3 oder § 345 Abs. 2 über die Auswahl der BV‑Kasse bei der Schlichtungsstelle eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist für die Dauer des Verfahrens bei der Schlichtungsstelle gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
(10) Schließt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses der Schlichtungsstelle oder, sofern die verbliebene Frist nach Abs. 8 länger ist, nicht innerhalb dieser Frist einen Beitrittsvertrag mit der ausgewählten BV‑Kasse ab, findet § 27a Abs. 6 BMSVG Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232708
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