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§ 59 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

zum Außerkrafttreten vgl. § 430 Abs. 16

Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 59.

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu vereinbaren. Im Übrigen gilt § 58 Abs. 3, 4 und 6.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232678

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