Gebührenbefreiung
§ 427.
(1) Die im Verfahren zur Registrierung, Kundmachung und Satzungserklärung von Kollektivverträgen, ferner im Verfahren vor den Schlichtungsstellen und im Verkehr mit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
(2) Ebenso sind Dienstscheine gemäß § 6, Bestätigungen gemäß den §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 8, Zeugnisse nach § 170 Abs. 2, Lehrzeugnisse gemäß § 267 Abs. 2 und Lehrverträge gemäß § 268 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion, Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233046
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