Beistellung der Sacherfordernisse, Kostentragung
§ 400.
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE‑Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 386 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233019
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