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§ 397 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Konstituierung, Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung

§ 397.

(1)  Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE‑Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE‑Betriebsrates die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE‑Betriebsrates haben aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. Die bzw. der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.

(2)  Vertreterin bzw. Vertreter des SCE‑Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter. Der SCE‑Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.

(3)  Der SCE‑Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung des engeren Ausschusses gemäß § 398;
  2. 2. die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem engeren Ausschuss das Recht auf selbständige Beschlussfassung zukommt;
  3. 3. die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der bzw. des Vorsitzenden des engeren Ausschusses.

(4)  Der SCE‑Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 402) zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE‑Betriebsrat kann sich durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Der SCE‑Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40233016

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