Zusammensetzung des SCE‑Betriebsrats
§ 395.
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE‑Betriebsrat zu entsenden. § 377 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE‑Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE‑Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE‑Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 378 Abs. 5 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233014
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