Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 376.
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- 1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
- 2. der Europäischen Genossenschaft
- haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
Schlagworte
Leitungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232995
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