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§ 331 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zentralbetriebsratsfonds

§ 331.

Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 330 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds sind zu den im § 330 Abs. 1 bezeichneten Zwecken zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232950

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