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§ 16 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Ansprüche gegen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich

§ 16.

Beschäftigt eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich, die bzw. der nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft in Österreich ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, so haben diese Anspruch zumindest auf jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gebührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232635

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