Abschnitt 16
Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 151.
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
- 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
- 2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232770
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