vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 151 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Abschnitt 16

Allgemeine Regelungen zum Arbeitnehmerschutz Regelung durch Betriebsvereinbarung

§ 151.

Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

  1. 1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
  2. 2. für die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mangels Bestehens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232770

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)