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§ 121 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Kollektivvertragsangehörigkeit

§ 121.

Kollektivvertragsangehörig sind, soweit der Kollektivvertrag nicht etwas anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches

  1. 1. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Körperschaften waren oder später werden,
  2. 2. die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, auf die der Betrieb oder ein Teil des Betriebes der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber übergeht.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232740

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