Zweck
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
(3) Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20011521
Dokumentnummer
NOR40232587
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)