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§ 6 VPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 6.

(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:

  1. 1. Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
  2. 2. Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
  3. 3. Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
  4. 4. Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
  5. 5. Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
  6. 6. berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
  7. 7. spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
  8. 8. Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.

(2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in derAnlage angeführten Prüfschema durchzuführen.

Schlagworte

Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232564

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