vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 VPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2021

Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung

§ 3.

(1) Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

  1. 1. sie müssen für die Verwirklichung des angestrebten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus gehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit);
  2. 2. sie dürfen in Bezug auf Berufsangehörige, die dem Recht der Europäischen Union unterliegen, weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes enthalten (Grundsatz der Nichtdiskriminierung).

(2) Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232561

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)