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§ 5 ElAbgG-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Nachversteuerung bei Nichteinhaltung der Befreiungsvoraussetzungen

§ 5.

Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht vom begünstigten Elektrizitätserzeuger oder innerhalb einer Erzeugergemeinschaft selbst verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist bzw. sind der begünstigte Elektrizitätserzeuger, im Falle von Erzeugergemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Anteile. Der Bevollmächtigte nach § 3 Abs. 3 hat in einem derartigen Fall das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt bei der Nachversteuerung zu unterstützen und, soweit möglich, den von den einzelnen Mitgliedern zu entrichtenden Betrag gesammelt an das Finanzamt weiter zu leiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231380

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