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§ 1 ElAbgG-UmsetzungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Allgemeines

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach § 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes für mittels Photovoltaik erzeugte elektrische Energie.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231376

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