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§ 16 ZeStAkk-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.2.2021

Überwachungsverfahren und Aufzeichnungen

§ 16.

(1) Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe des Punktes 7.9 ISO/IEC 17065:2012 geeignete Verfahren vorzusehen, die es ihr ermöglichen, die fortlaufende Einhaltung der Zertifizierungsanforderungen durch die Zertifizierungsinhaber zu überwachen (Überwachungsverfahren). Sämtliche mit den Überwachungsverfahren im Zusammenhang stehende Maßnahmen, einschließlich der Zeitraum der beabsichtigten Überwachung, sind zu dokumentieren.

(2) Ein Überwachungsverfahren ist geeignet, wenn festgelegt wird, wie die Überwachungstätigkeit in der Praxis durchgeführt und nach welchen Kriterien das Überwachungsverfahren evaluiert wird.

(3) Im Überwachungsverfahren sind in Einklang mit Art. 43 Abs. 2 lit. c DSGVO systematische, nach festgelegten Regeln durchgeführte Überprüfungen vorzusehen (Auditierungen). Es sind jedenfalls Festlegungen zu folgenden Kriterien zu treffen:

  1. 1. Terminpläne, die in bestimmten, im Voraus festgelegten, Zeitabständen eine Überprüfung vorsehen. Die Häufigkeit der Überprüfungen hat sich dabei insbesondere am Zertifizierungsgegenstand, dem Ergebnis der Risikoanalyse und an der Anzahl an Beschwerdefällen zu orientieren.
  2. 2. Festlegung der anzuwendenden Methoden und der zu bewertenden Kriterien nach einem Bewertungsraster.

(4) Die Eignung des Verfahrens gemäß Abs. 2 ist durch eine konzeptionelle Darstellung des Überwachungsverfahrens nachzuweisen.

(5) Die Zertifizierungsstelle hat Aufzeichnungen gemäß Punkt 7.12 ISO/IEC 17065:2012 zu führen, um nachzuweisen, dass der Zertifizierungsinhaber die Anforderungen an die Zertifizierung erfüllt. Der Datenschutzbehörde ist jederzeit Zugang zu diesen Aufzeichnungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231357

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