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§ 1 VO Ausfallsbonus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2021

Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall

§ 1.

Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20011476

Dokumentnummer

NOR40231326

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