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Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass Zeichenfolgen in § 1, § 4 und Punkt 3. im Anhang (Tarif 2019) der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich idF 2. Novelle gesetzwidrig waren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2021

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2020, V 86/2019-13, erkannt, dass die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich (Bearbeitungsgebührenverordnung 2014 – übertragener Wirkungsbereich) idF 2. Novelle, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 2/2019, veröffentlicht am 21. Juni 2019 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at ) im Hinblick auf die Zeichenfolge „10,“ in § 1, die Zeichenfolge „, 10“ in § 4 und der Anhang der Verordnung (Tarif 2019) im Hinblick auf die Zeichenfolge „§ 10 und“ in Punkt 3. gesetzwidrig war.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023

Gesetzesnummer

20011464

Dokumentnummer

NOR40231140

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