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§ 2 BilDokG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  1. 1. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens (Schulen):
  1. a) Schulen einschließlich der Praxisschulen, Praxiskindergärten, -horte und -schülerheime gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962,
  2. b) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966,
  3. c) Schulen gemäß dem Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974,
  4. d) Schulen gemäß dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (Forstfachschulen),
  5. e) Schulen gemäß dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
  6. f) Schulen gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975;
  1. 2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen:
  1. a) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975,
  2. b) Schulen gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975;
  1. 3. unter Bildungseinrichtungen des Gesundheitswesens:
  1. a) Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
  2. b) medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
  3. c) Sonderausbildungskurse gemäß dem Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
  4. d) Lehrgänge und Schulen für medizinische Assistenzberufe gemäß dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
  5. e) Ausbildungsmodule gemäß dem Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
  6. f) Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß dem Medizinischem Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, sowie
  7. g) Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz und Weiterbildungen in der Prophylaxeassistenz gemäß dem Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005;
  1. 4. unter postsekundären Bildungseinrichtungen:
  1. a) Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
  2. b) Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen),
  3. c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,
  4. d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und
  5. e) Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschulgesetz (FHG), BGBl. Nr. 340/1993;
  1. 5. unter Erwachsenenbildungsinstituten:
  1. a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die vom Bund als Förderempfängerinnen anerkannt sind, und
  2. b) öffentliche Schulen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, die gemäß § 8 des Berufsreifeprüfungsgesetzes – BRPG, BGBl. I Nr. 68/1997, anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung durchführen;
  1. 6. unter Schülerinnen und Schülern: Schülerinnen und Schüler gemäß SchUG, Schülerinnen und Schüler gemäß dem Bundessportakademiengesetz, Studierende gemäß dem Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, (jeweils auch in der Eigenschaft als Prüfungskandidatinnen und -kandidaten im Rahmen abschließender Prüfungen) sowie Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an Bildungseinrichtungen gemäß Z 1 lit. e und f, Z 2, Z 3 sowie Z 5;
  2. 7. unter Studierenden: Studierende und sonstige Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an den postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Z 4 (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
  3. 8. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer Bildungseinrichtung: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1 bis 3 und 5; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  4. 9. unter einer Schulleiterin oder einem Schulleiter: Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß Z 1; wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters zu verstehen;
  5. 10. unter einer Leiterin oder einem Leiter einer postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Z 4: das für die Zulassung von Studierenden an den in Z 4 genannten postsekundären Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an Pädagogischen Hochschulen die Rektorin oder der Rektor;
  6. 11. unter Daten: personenbezogene Daten (Art. 4 Z 1 DSGVO) und sonstige Informationen;
  7. 12. unter abschließender Prüfung: die Reifeprüfung sowie die Reife- und Diplomprüfung;
  8. 13. unter Kompetenzerhebungen: Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a SchUG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des IQS-Gesetzes (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019;
  9. 14. unter einem bPK: das bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,
  1. a) unter bPK-AS das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Amtliche Statistik“,
  2. b) unter bPK-BF das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, und
  3. c) unter bPK-SV das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Sozialversicherung“
  1. 15. unter einem verschlüsselten bPK: ein bPK, das einer Verschlüsselung gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG zugeführt wurde;
  2. 16. unter bildungseinrichtungsspezifischem Personenkennzeichen: ein Personenkennzeichen, das von einer Bildungseinrichtung den ihr zugehörigen Schülerinnen und Schülern oder Studierenden zu Zwecken der Schülerinnen- und Schüler- oder Studierendenverwaltung zugewiesen wird;
  3. 17. unter „Bildungsstammportal“: ein Anmeldeportal für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Erziehungsberechtigte zum Zweck der Benutzer- und Berechtigungsverwaltung für den Zugang zu ITSystemen und Diensten;
  4. 18. unter „Bildungsportalverbund“: die Gesamtheit der Bildungsstammportale, deren Betreiberinnen und Betreiber einer Vereinbarung zu gemeinsamen Rechten, Pflichten und Nutzungsbedingungen (Bildungsportalverbundvereinbarung) beigetreten sind;
  5. 19. unter „Bildungsportal“: das Bildungsportal des Bundes – bildung.gv.at , ein Anwendungsportal, das nach erfolgter Anmeldung am Bildungsstammportal Zugriff auf die ITSysteme und Dienste ermöglicht, für die eine entsprechende Berechtigung vorliegt;
  6. 20. unter „ITSysteme und Dienste“: Systeme und Dienste gemäß Art. 32 DSGVO, die insbesondere in Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse sowie zur Durchführung von Datenverarbeitungen der Schulverwaltung, der Unterrichtsdokumentation und zu Zwecken des IKTgestützten Unterrichts gemäß § 14a SchUG eingesetzt werden;
  7. 21. unter „Personenstammdaten“ folgende Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten, die aus öffentlichen Registern zu übermitteln sind:
  1. a) Namen, Geburtsdatum, Hauptwohnsitz, weitere Wohnsitze, Geschlecht, Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bzw. dem Ergänzungsregister für natürliche Personen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG,
  2. b) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Bildung und Forschung – bPK (BF) – sowie weitere rechtlich benötigte verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen anderer Bereiche aus dem Stammzahlenregister,
  3. c) besondere Personenstandsdaten zur Geburt gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, eingeschränkt auf Elterndaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3, 5 bis 7 PStG 2013, aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) zum Zweck der Ermittlung der dort eingetragenen Eltern als vermutliche Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler,
  4. d) das Lichtbild der Schülerin bzw. des Schülers aus dem Identitätsdokumentenregister, dem Führerscheinregister sowie dem Fremdenregister zum Zweck der Ausstellung der Schülerkarten gemäß § 5 Abs. 1 Z 11,
  5. e) Daten der Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 12 bis 15 aus den Evidenzen der Schülerinnen und Schüler,
  6. f) die Schulerhalterin oder der Schulerhalter, die Schulbezeichnung sowie die Anschrift der Schule;
  1. 22. unter „Bildungsdaten“: jene mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Daten, die keine Personenstammdaten sind und die im Zuge der Ausbildung gemäß den schulrechtlichen Vorschriften zu verarbeiten sind. Darunter sind Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 16 bis 20 sowie Daten der Anlagen 1 bis 3 und 6 zu verstehen. Diese Daten werden nur in den lokalen Evidenzen der jeweils besuchten Schule verarbeitet, sowie gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Datenverbund der Schulen zu gesetzlich festgelegten Zwecken bereitgestellt.

Schlagworte

Praxishort, Praxisschülerheim, Prüfungskandidat, Bildungsteilnehmer, Schulwesen, Reifeprüfung, Schülerinnenverwaltung, Schülerverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40264678

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